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Präsident                                       Selvi Ayhan

Vizepräsident                                 Bozkurt Cengiz

Kassier                                          Güler Muhammet

Beisitzer                                         Baspinar Ömer

Beisitzer                                         Bozkurt Ercan

Beisitzer                                         Kaplan Yüksel

Beisitzer                                        Hasan Palandizlar

Sekretär                                         Güler Muhammet

Schiedsrichteraufgebot                     Ter Soner

Sportchef                                        Bozkurt Cengiz

Spiko-Präsident                               Ter Soner

Senioren-Obmann                            Bozkurt Ercan

Verantwortlicher Schiedsrichter         Yilmaz Cihan

Junioren-Obmann                             Ercan Bozkurt

Juniorenverantwortliche                     Fatih Aksu


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*** STATUTEN DES FC AFYON 03 ***


 KAPITEL 1:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

1 Der FC AFYON 03 wurde am 01.08.2003 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2 Sein Sitz befindet sich in Basel.

3 Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

4 Der FC AFYON 03 ist politisch und konfessionell neutral.

5 Seine Vereinsfarben sind violett/weiss.

 
 Art. 2

1 Der FC AFYON 03 ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Region FVNWS.

2 Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des Regionalverbandes FVNWS sind für den FC AFYON 03 sowie seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.



 
 KAPITEL 2:  MITGLIEDSCHAFT

 Art. 3
 
Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des FC AFYON 03 anerkennt. 
 

 Art. 4
 
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

a)   Aktive
b)   Junioren
c)   Senioren und Veteranen
d)   Ehrenmitglieder
e)   Freimitglieder
f)     Passivmitglieder
g)   Gönner und Supporter

 
Art. 5
 
1 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

2 Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.

 
 Art. 6
 
Die Freimitgliedschaft erhält, wer 5 Jahre ununterbrochen aktives Mitglied des Vereins war. 
 

 Art. 7
 
Passivmitglied ist, wer den ordentlichen Mitgliederbeitrag bezahlt, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.

 
 Art. 8

Gönner bzw. Supporter ist, wer dem Verein, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, jährlich mindestens den vom Vorstand für Gönner bzw. Supporter festgesetzten Betrag zukommen lässt. 
 




 KAPITEL 3:  MUTATIONEN, AUSSCHLUSS, BOYKOTT

 Art. 9

 
1 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

2 Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

3 Der Vorstand beschliesst über die vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, an der die Aufnahme zu bestätigen ist.

 
Art. 10

1 Der Wechsel von der Aktiv- (Aktive, Junioren, Senioren und Veteranen) zur Passivmitgliedschaft kann jeweils auf Ende des Vereinsjahres (30. Juni), der Übertritt von der Passiv- zur Aktivmitgliedschaft jederzeit erfolgen.

2 Übertrittsgesuche gemäss Absatz 1 sind dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen.

3 Der Übertritt von der Junioren- zur Aktivmitgliedschaft erfolgt mit Erreichen der Altersgrenze gemäss den massgebenden Bestimmungen des SFV automatisch.

 
Art. 11
 
1 Austritte von Aktiven, Junioren, Senioren und Veteranen können nur auf das Ende eines jeden Vereinsjahres (30. Juni) erfolgen.

2 Die entsprechende Erklärung ist bis spätestens 31. Dezember schriftlich dem Vereinsvorstand einzureichen.

3 Austrittserklärungen, die nach dem 31. Dezember eingereicht werden, sind erst auf das Ende der nächst folgender Saison wirksam. 
 

 Art. 12 

1 Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären.

2 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

 
Art. 13
 
1 Austretende aller Kategorien schulden dem Verein den vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Allfällige weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt sofort zur Bezahlung fällig.

2 Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

 
 Art. 14

1 Wenn wichtige Gründe vorliegen kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörung durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden.

2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten schwerwiegend verletzt oder sich Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt hat oder wenn es den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.

3 Das ausgeschlossene Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich und begründet beim Vorstand zu Handen der nächsten Generalversammlung, die über den Rekurs zu befinden hat, einzureichen. Der Vorstand hat seinen Entscheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

4 Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Entscheides des Vorstandes zu laufen. Sie ist gewahrt, wenn die Rekursschrift am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels). Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erhoben und behandelt werden.

 
 Art. 15 

Alle Mutationen (Ein-, Über- und Austritte, Ausschlüsse) sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben (Generalversammlung, Cluborgan, Homepage o.ä.).

 
Art. 16 

Vereinsmitglieder können beim SFV unter Beachtung der Vorschriften des Boykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.


 

 KAPITEL 4:  ORGANE

 Art. 17 

Der Verein verfügt über folgende Organe:

a)   die ordentliche bzw. die ausserordentliche Generalversammlung

b)   der Vorstand

c)   die Rechnungsrevisoren

 

 a)  Die Generalversammlung

 Art. 18
 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

 
Art. 19 

1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt.

2 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.

3 Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b)   Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Jahresberichte von Kommissionen, soweit solche in den entsprechenden Pflichtenheften vorgesehen sind

c)   Abnahme und Genehmigung

-       der Jahresrechnung

-       des Berichts der Rechnungsrevisoren

d)   Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Mitgliederbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien

e)   Genehmigung des Budgets

f)     Wahl:

-       des Präsidenten

-       des übrigen Vorstandes

-       der Rechnungsrevisoren

g)   definitive Aufnahme von Mitgliedern

h)   Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern

i)      Ehrungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern

j)      Statutenänderungen

k)    die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte

 

Art. 20 

1 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.

2 Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefs und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.

 

 Art. 21 

1 Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen Mitglieder aller Kategorien.

2 Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig,

wenn 12 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3 Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen Statuten ist bei Abstimmungen und Wahlen das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

4 Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

 

 Art. 22 

1 Die Teilnahme an ordentlichen wie an ausserordentlichen Generalversammlungen ist für Vorstands- und Aktivmitglieder, für Senioren und Veteranen sowie für volljährige Junioren obligatorisch.

2 Wer einer Generalversammlung unentschuldigt fernbleibt, wird vom Vorstand

mit maximal Fr. 200.- gebüsst.

 

 Art. 23 

1 Die Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung unter Beilage der Traktandenliste zur Versammlung einzuladen.

2 Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief begründet an den Vereinsvorstand zu richten.

 

 Art. 24 

1 Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.

2 Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung (vgl. Art. 21 Abs. 2 oben).

  

 b) Der Vorstand

 Art. 25 

Der Vorstand besteht aus:

-       dem Präsidenten

-       dem Vizepräsidenten/Sportchef

-       dem Sekretär/Protokollführer

-       dem Kassier/Finanzchef

-       dem Präsidenten der Spielkommission

-       dem Präsidenten der Senioren-/Veteranenkommission

-       Präsidenten der Juniorenkommission

-       weiteren Mitgliedern nach Bedarf

 

 Art. 26 

1 In den Vorstand sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar.

2 Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören.

3 Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.

 

 Art. 27 

1 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind.

2 Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

3 Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.

 

 Art. 28 

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3 Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.

4 Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder selbst ersetzen.

 

 Art. 29 

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.

  

 c)  Die Rechnungsrevisoren

 Art. 30 

1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.

2 Als Rechnungsrevisoren und als Suppleant sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.

3 An der nächsten ordentlichen Generalversammlung rückt der Suppleant als 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Suppleant wieder wählbar.

 

 Art. 31 

1 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung.

2 Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.

 

 



 KAPITEL 5:  DIE KOMMISSIONEN

 Art. 32 

1 Der Verein verfügt über eine Spiel-, eine Junioren- und eine Senioren-/Veteranenkommission.

2 Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Spezialkommissionen einsetzen.

3 Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben dieser Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand zu genehmigen sind.

 

 



 KAPITEL 6:  FINANZEN

 Art. 33 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

-       den von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

-       Subventionen

-       Sammlungen/Schenkungen

-       Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.

 

 
Art. 34 

1 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereins- bzw. Geschäftsjahres resp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.

2 Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins- bzw. Geschäftsjahres (nach dem 31. Dezember) beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands reduziert werden.

3 Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

 

 Art. 35 

Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

 

 Art. 36 

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt (vgl. den integrierenden Bestandteil dieser Statuten bildenden Anhang). Jeder weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 


 

 KAPITEL 7:  STATUTENAENDERUNGEN

 Art. 37 

Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung, wobei sich mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt.

 

 Art. 38 

1 Anträge auf Statutenänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern in vollem Wortlaut in der Traktandenliste der betreffenden Generalversammlung mitzuteilen.

2 Anträge auf Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

 




  
KAPITEL 8:  AUFLÖSUNG DES VEREINS

 Art. 39 

1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.

2 Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der speziellen ausserordentlichen Generalversammlung anwesend sind.

3 Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn sich zugleich nicht mehr als 15 stimmberechtigte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.

 

 Art.40 

1 Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren.

2 Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des zuständigen Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

 Art. 41

 1 Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der zuständigen Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde Basel-Stadt ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet.

2 Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren nach der Auflösung erfolgen, soll der SFV bzw. die zuständige Gemeindebehörde den hinterlegten Betrag einem Sportverein der Gemeinde Basel-Stadt vermachen.

 



 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten wurden an der (ausserordentlichen) Generalversammlung vom (Datum) genehmigt. Sie treten mit Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.
                                                                          

Der Präsident:                                                                       Vizepräsident/Sportchef:   

Ayhan Selvi                                                                             Cengiz Bozkurt